AGB

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Begriffsbestimmungen: Die Firma Vesprima! wird im folgenden Vermieter genannt. Der oder die im Vertrag als Mieter bezeichneten Personen werden im nachfolgendem als Mieter bezeichnet, der oder die im Vertrag als Fahrer bezeichneten Personen als Fahrer.
  2. Vertragsparteien/Vollmachten: Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und andererseits der Mieter. Mehrere Mieter haften
    für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der bzw. die Mieter bevollmächtigen hiermit die mit ihrem Einverständnis als Fahrer bezeichneten Personen, auch wenn diese beschränkt geschäftsfähig sind, mit ihrer Vertretung, insbesondere zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen.
  3. Vertragsbestandteile: Gegenstand dieses Vertrages sind die individuell zwischen den Parteien getroffenen Abreden, die allgemeinen Mietbedingungen, die jeweils gültigen Preislisten für Fahrzeuge und Zubehör, sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll.
  4. Abschluss des Mietvertrages: Die Firma Vesprima! bietet keine Leistungen im Internet an. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt allein in den Betriebsräumen des Vermieters. Bei allen Angaben, Preislisten und Informationen, die auf der Website des Vermieters zu finden sind, handelt es sich nur um unverbindliche Angaben. Vertragliche Verpflichtungen entstehen dadurch nicht. Auch die Reservierung übers Internet ist unverbindlich.

II. Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter / Haftung

  1. Übernahmeprotokoll: Bei der Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter an den Mieter oder den von ihm beauftragten Fahrer wird ein Fahrzeugübernahmeprotokoll, welches Bestandteil des Mietvertrages wird, dem Mieter ausgehändigt. In diesem Fahrzeugübernahmeprotokoll sind der Anfangskilometerstand sowie etwaige Vorschäden am Fahrzeug festgehalten. Das Fahrzeug gilt als übergeben, sobald der Mieter das Fahrzeug in Betrieb setzt. Ausgenommen hiervon ist das Einschalten des Elektrischen Kreislaufs zur Überprüfung der Lichtanlage und der Tankanzeige. Die Übergabe erfolgt wenn nicht anders vereinbart immer an der Vesprima! Vermietungsstation. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges trotz Reservierung zu verweigern, insbesondre dann, bei widrigen Wetterbedingungen oder die Außentemperaturen unter 7° Celsius sinken. Mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, insbesondere durch das Anlassen des Motors, bestätigen der Mieter, respektive der Fahrer, dass sie das Mietfahrzeug vollgetankt erhalten haben und keine anderen Schäden, als die im Protokoll genannten vorhanden sind. Zudem wird der genannte Kilometerstand als richtig anerkannt. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind durch den Mieter/ Fahrer vor der Inbetriebnahme dem Vermieter geltend zu machen.
  2. Haftung des Mieters: Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Sollte eine Haftungsfreizeichnung durch Abschluss einer Versicherung zwischen den Parteien vereinbart werden, haftet der Mieter, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn er die Schadenanzeige nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt, -der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. -der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen
    ein Verkehrsdelikt begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. -der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Vertraglichen Verpflichtung nach einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten. Der Mieter haftet für alle Straf- oder Verkehrsordnungswidrigkeiten Verfahren die im Zusammenhang mit der Mietsache gegen ihn oder den Vermieter eingeleitet werden. Der Vermieter ist berechtigt alle Informationen (Personalausweisnummer etc.) an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben. Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Bußgeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen
  3. Haftung des Vermieters: Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter haftet nur für leichte Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

III. Buchung / Stornierung / Mietpreis

  1. Buchung: Die Reservierung erfolgt i. d. R. über das Buchungsformular der Homepage www.vesprima.de und ist erst nach Terminbestätigung durch den Vermieter und Begleichung der Mietrechnung durch den Mieter, für beide Parteien bindend. In besonderen Fällen kann direkt im Vermietungsbüro oder bei Veranstaltungen am Vermietungsstand gebucht werden. Die Fahrsaison startet am 01. März. bis einschließlich 01. November eines jeden Jahres und entsprechender Witterung vorausgesetzt.
  2. Stornierung: Die Buchung kann am Vortag der gebuchten Fahrt bis 18:00 Uhr kostenlos per mail an post@vesprima.de storniert und auf einen anderen Tag nach Wahl, selbe Preiskategorie und der freien Verfügbarkeit vorausgesetzt, verschoben werden. Die bestätigte und bezahlte Buchung steht bis zum Ende der Fahrsaison auf “stand by“ und kann jederzeit aktiviert werden. Bei einer Arrangement Reservierung mit einem gebuchten Event, Mahlzeit oder Unterkunft, muss die Absage der Buchung, spätestens 3 Tage vor dem eigentlichen Fahrtdatum per Mail an post@vesprima.de erfolgen. Sollte in der laufenden Saison kein passender Ausweichtermin gefunden werden, wird der Buchungsbetrag in ein Gutschein (Gültigkeit 36 Monate ab Ausstellung der Buchungsrechnung), umgewandelt.
  3. Mietpreis: Als Mietpreis gilt für alle Fahrzeuge der jeweilige gültige Mietpreis, in Bezug auf das Fahrzeug aufgeführtem Tarif der Vesprima! Mietpreisliste. Alle aufgeführten Preise verstehen sich inklusive der derzeitigen gültigen Mehrwertsteuer. Der Mietpreis schließt die Kosten der Wartung, Versicherung und die Volltankung vor der Übergabe ein. Der Mietpreis setzt sich aus dem Basismietpreis sowie sonstigem angemieteten Zubehör laut der aktuellen Vesprima! Mietpreisliste zusammen. Die Kraft- und Betriebsstoffkosten während der Mietzeit sind durch den Mieter zutragen.
    1. Fahrzeug: Im Mietpreis enthalten ist eine begrenzte Laufleistung. Die Laufleistung wird anhand des Tachometers des Fahrzeuges ermittelt. Über etwaige Schäden am Fahrzeug während der Mietzeit haben Mieter/Fahrer den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Der Mietpreis ist vor Übergabe gegen Rechnung/Quittung fällig. Wird der Mietvertrag im Einvernehmen mit dem Vermieter verlängert, ist ein zusätzlich anfallender Mietzins bei Vertragsverlängerung fällig und spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges zahlbar, wenn der Vermieter sich aus der Kaution nicht ausreichend befriedigen kann.
    2. Zubehör: Der Mietpreis für etwaiges Zubehör (z.B. zweiter Helm) richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dieser Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis ist im Voraus fällig.

IV. Kaution

Vor der Übergabe des Fahrzeuges ist eine Kautionszahlung fällig, diese kann in Bar oder mittels einer Kreditkarte hinterlegt werden. Die Höhe der Kaution beträgt 200 €. Der Vermieter ist berechtigt, mit ihm zustehenden Zahlungsansprüchen, gleich welcher Art, gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch des/der Mieter aufzurechnen. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit etwaig ihm zustehenden Ansprüchen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des/der Mieter sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wird das Mietverhältnis über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus fortgesetzt, so ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherheit die Kaution einzuziehen bzw. einzubehalten.

V. Pflichten des Mieters

  1. Obhutspflicht: Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung, welche im Vermietungsbüro aushängen bzw. ausliegen, sind zu beachten. Des Weiteren ist die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur vorbezeichneten Sorgfalt gehört insbesondere die ständige Überwachung des Ölstandes sowie des Reifendrucks. Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche oder sonstige Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und stets über ein Zusatzschloss und / oder Alarmanlage gegen Diebstahl zu sichern. In der Nacht ist das Fahrzeug möglichst in einem abgeschlossenen Raum unterzubringen.
  2. Art der Nutzung: Das Fahrzeug darf nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind insbesondere die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, die Nutzung zu Testzwecken, Fahrübungen, Geländefahrten und die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken. 3. Ort der Nutzung: Das Fahrzeug darf ausschließlich in einem Radius von 200km des Standortes der Vermietungsstation genutzt werden. Insbesondere das Verbringen des Fahrzeuges in das Ausland ist unzulässig. 4. Beachtung der StVO etc.: Mieter und Fahrer verpflichten sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln und die straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen haftet der Mieter/Fahrer. Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden Daten von Mieter/Fahrer an Behörden im Rahmen laufender Ermittlungen weiterzugeben. Soweit der Vermieter für Mieter begangene Verstöße in seiner Eigenschaft als Halter des Mietfahrzeuges in Anspruch genommen wird, ist er berechtigt, die ihm entstehende Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

VI. Fahrerlaubnis/Führungsberechtigung

Berechtigt zum Führen des Mietfahrzeuges sind ausschließlich Personen, die zum Zeitpunkt der Nutzung über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse: 3 bzw. B / AM verfügen. Bei Mietern unter 18 Jahren bedarf es der Unterschrift und Haftungsübernahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Fahrberechtigt sind weiterhin nur der Mieter und die von ihm im Mietvertrag angegebenen genannten Fahrer. Das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis ist vor Vertragsschluss durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen. Verliert eine der zur Nutzung vorgesehenen Personen während der Mietzeit die Fahrerlaubnis, so erlischt das Recht zum Führen des Mietfahrzeugs. Bei Anmietung ist weiterhin die Vorlage eines Personalausweises bzw. Reisepasses plus Meldebescheinigung erforderlich.

VII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden sowie Verlust

Bei einem Schaden (Unfall, sonstige Sachbeschädigung, Verlust etc.) haben Mieter/Fahrer unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Aufträge zur Bergung oder Reparatur, ausschließlich in Abstimmung und nach vorheriger Einwilligung durch den Vermieter vorzunehmen. Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Schadensherganges dienen können und zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters dienen. Vorgehensweisen, welche den Versicherungsschutz gefährden könnten, z.B. Abgabe von Schuldanerkenntnissen, sind absolut zu unterlassen. Insbesondere ist im Schadensfall neben dem Vermieter, auch die Polizei zu benachrichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Schadensaufnahme ablehnen, sollen Mieter/Fahrer sich dies bescheinigen lassen. Etwaige Unfallbeteiligte und Zeugen sind namentlich (Vor- und Nachname, Anschrift, ggf. Telefonnummer, Geburtsdatum etc.) festzustellen, gleiches gilt für Unfall-/Schadenbeteiligte Fahrzeuge. Sodann haben Mieter/Fahrer unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, einen schriftlichen Unfallbericht zu fertigen und an den Vermieter zu übergeben. Dieser Bericht soll eine Schilderung des Schadensherganges enthalten, des Weiteren die festgestellten Daten von Unfallbeteiligten Fahrzeugen, Zeugen etc., weiterhin ein polizeiliches Aktenzeichen, soweit bekannt. Mieter/Fahrer sind weiterhin verpflichtet, den Vermieter bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche respektive bei Durchsetzung von Versicherungsansprüchen zu unterstützen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Feststellung der durch den Mieter selbstverursachten Schäden, eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Zeitarbeitswert, mindestens jedoch 50,-€ in Rechnung zu stellen. Die Feststellung, größere oder umfangreichere Schäden, werden an eine autorisierte Vertragswerkstatt übertragen und anhand eines Kostenvoranschlags, dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Kosten der Überführung vom Unfallort zur Vermietungsstation bzw. Vertragswerkstatt und zurück, trägt der Mieter.

VIII. Versicherungsschutz/Haftung des Mieters/Fahrers

Das Mietfahrzeug ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch den Vermieter teilkaskoversichert mit einem Selbstbehalt in Höhe von 300,-€. Veränderungen oder Verschlechterungen am Mietfahrzeug, die durch den Vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben Mieter/ Fahrer nicht zu vertreten. Alle Mietroller sind haftpflichtversichert gegen Schäden, die an anderen Personen, Fahrzeugen und Gegenständen entstehen können. Die Mietroller sind gegen Diebstahl versichert. Bei Entwendung des Mietrollers behält sich der Vermieter vor ggfs. eine entsprechende Entschädigungsgebühr bis hin zur oberen Grenze der vereinbarten Selbstbeteiligung zu erheben, um eventuelle Mietausfälle, die durch den Verlust entstehen, abzudecken. Der Mieter haftet uneingeschränkt und vollumfänglich in voller Höhe für alle selbstverursachten Schäden am Mietroller.

IX. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit an dem vereinbarten Rückgabeort an den Vermieter zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht, in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, die Reinigungskosten für das Fahrzeug zu tragen. Diese werden mit pauschal 20 € beziffert. Wird das Fahrzeug nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben, so kann der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Fahrzeuge üblich ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei nicht fristgerechter Rückgabe ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, das Fahrzeug jederzeit selbst sicherstellen zu lassen. Hierdurch etwaig anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Rückgabe des Fahrzeuges an einer anderen Stelle als die der Vermietungsstation, hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Rückführung zu erstatten bzw. wird von der Kaution in Abzug gebracht.

X. Datenschutzklausel

Mieter/Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung
der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben wird, Zahlungen an den Vermieter nicht ordnungsgemäß erfolgen oder der Vermieter von Dritten, auch Behörden, im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug in Anspruch genommen wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist 57072 Siegen.

XII. Schlussbestimmungen

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragspartner am nahesten kommt.

Stand: 01. August 2022

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